Die Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, entschied das Gericht am Donnerstag.
Der Gerichtsbeschluss ist laut Mitteilung nicht anfechtbar. Geklagt hatte eine Antragstellerin, die laut OVG im Einzelhandel einen Filialbetrieb mit Mischsortiment betreibt.
Der 13. Senat des Gerichts begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine schlichte Übertragung von Forschungserkenntnissen aus geschlossenen Räumen im Sport- und Freizeitbereich auf den Handel nicht möglich sei. Zudem könnten die Kunden auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen.
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